nachgewiesen haben, ist noch zu prüfen, ob die Klägerin mit ihrem Verhalten rund um die Absage und nach der Absage alles getan hat, um sich ihre Rechte aus dem Vertrag (bzw. auf Schadenersatz) zu wahren. Davon ist vorliegend auszugehen. Mit der einseitigen Absage / Verschiebung weigerten sich die Beklagten, der vertraglich übernommenen Pflicht, bei Verhinderung von D. dessen „jeweilige Tätigkeiten“ zu übernehmen, nachzukommen. Dabei erfolgte die Absage in Kenntnis des E-Mails von C. vom 20. Januar (kläg. act. 13), worin er auf die Verträge mit den Sponsoren und den bei einer Absage / Verschiebung des Kongresses in diesem Zusammenhang allenfalls entstehenden Schadens hinwies.