12, 13) hinreichend seine Bereitschaft und den Willen bekundet, den Kongress am vorgesehenen Termin durchzuführen, womit er nicht gehalten war, nachher noch auf der Durchführung des Kongresses zu insistieren. Dass der Absagebrief von der Repräsentanz der Klägerin in F. aus versandt worden war, stellt keine Zustimmung dar, indem die Klägerin ausschliesslich ihr Büro zur Verfügung stellte, da nur sie über die Adresslisten verfügte.