durchaus nicht eindeutigen Gefühlsäusserung auf dessen Zustimmung zur Absage des Kongresses schloss. Die Zeugen der Klägerin und C. haben hingegen klare, im zeitlichen Ablauf nachvollziehbare und mit den Akten übereinstimmende Aussagen betreffend die Absage des Kongresses durch die Beklagten gemacht. Aufgrund dieser Aussagen und der Akten wird auch von der Klägerin der rechtsgenügliche Beweis erbracht, dass der Kongress 2006 im Zeitpunkt der Absage praktisch vollständig vorbereitet gewesen war. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte