12. 13) ausführt, die Parteien hätten sich am 24. Januar auf eine Absage des Kongresses geeinigt. Die Aussagen von M. B., wonach ein Kongress mit dem spezifischen D.-Format kaum von einem Dritten in entsprechender Weise hätte übernommen werden können (EV M. B. S. 4 Mitte), deuten eher auf eine einseitige Absage durch die Beklagten hin, da sie sich kurzfristig ausserstande sahen, den Kongress entsprechend den Vorbereitungen der Klägerin durchzuführen.