c) In Würdigung der Partei- und Zeugenaussagen ist festzuhalten, dass die Aussagen von E. R. weitgehend unpräzis sind, und sie sich in wesentlichen Punkten, etwa in Bezug auf die VR-Sitzung vom 16. Januar (EV E. R. S. 3), nicht mehr erinnern konnte. Sie wies klar auf ihre Rechtsauffassung hin, dass die Beklagten vertraglich nicht verpflichtet gewesen seien, den Kongress durchzuführen (EV E. R. S. 7 unten, S. 10 unten), womit nicht nachvollziehbar ist, wenn sie gleichzeitig und in Kenntnis der anderslautenden E-Mails von C. (kläg. act. 12. 13) ausführt, die Parteien hätten sich am 24. Januar auf eine Absage des Kongresses geeinigt.