Methode gewesen, "das kann nicht einfach jeder so übernehmen". Deshalb hätten sie überlegt, ob sie den Kongress durchführen sollten oder nicht (EV M. B. S. 4 Mitte). An das Treffen mit A. D. vom 17. Januar konnte sie sich nicht mehr im Einzelnen erinnern. Sie hielt nach Vorlage der Gesprächsnotiz (kläg. act. 35) fest, soweit sie sich erinnern könne, habe der VR der E. Seminare AG bzw. der Beklagten 2 zu jenem Zeitpunkt noch keinen Entscheid betreffend Absage bzw. Verschiebung des Kongresses gefällt.