Die Klägerin habe M. B. am 15. Januar per E-Mail eine Agenda geschickt, und das Gespräch von ihr mit M. B. habe am 17. Januar stattgefunden. An diesem habe M. B. ihr mitgeteilt, an einer ausserordentlichen Verwaltungsratssitzung der Beklagten 2 vom 16. Januar sei beschlossen worden, dass der Kongress 2006 nicht stattfindet (EV A. D. S. 3 f. und S. 5 Mitte). Die am 18. Januar verfasste Gesprächsnotiz habe sie an C. B. und C. weitergeleitet. C. habe aber den Kongress durchführen wollen, und so sei es in der Folge hin und her gegangen zwischen C. einerseits sowie dem Beklagten 1, M. B. und E. R. andererseits (EV A. D. S. 4).