a) Eine einseitige Absage (Verschiebung) des Kongresses 2006 bzw. die Verweigerung der Übernahme der vertraglichen Verpflichtungen nach dem Tod von D. durch die Beklagten wäre nicht vertragskonform gewesen und würde eine Vertragsverletzung seitens der Beklagten darstellen. Für die Bemühungen der Klägerin, den Kongress durchzuführen, gibt es nach Aktenlage verschiedene Indizien (vgl. kläg. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte