Im Übrigen bezogen sich auch die Beklagten nach dem Tod von D. auf Ziff. V.3 des Vertrags, wiesen sich selbst aber nach Hinweisen in den Akten bezüglich der Organisation des Kongresses 2006 über die vertragliche Vereinbarung hinausgehende Kompetenzen zu, indem sie von der (nach Vertrag III.1.1 für die Organisation des Kongresses 2006 verantwortlichen) Klägerin verlangten, dass alle Aktivitäten über die Beklagten 1 und 2 abzuwickeln oder mit dieser abzustimmen seien (Schreiben Dr. E. R. vom 17.01.2006, kläg. act.