waren, ihn (einseitig) abzusagen oder zu verschieben. Was den Kongress 2006 betrifft, lässt sich die Regelung dem Vertrag entnehmen: Aus Ziff. III.1.1, V.2 Abs. 3 und V.3 der Vereinbarung ergibt sich, dass dieser Kongress noch von D. und der Klägerin organisiert werden sollte und der Gewinn auch an diese gehe. Für den (nun eingetretenen) Fall des Todes von D. wurde gemäss Vertrag nicht etwa die gesamte Organisation dieses Kongresses der Klägerin entzogen, sondern nur geregelt, dass die „jeweiligen Tätigkeiten“ von den Beklagten übernommen würden (Ziff. V.3). Darunter ist eben die Rolle zu verstehen, die sonst D. persönlich gespielt hätte;