d) Schliesslich wird im Entscheid HG.2007.56-HGK (E. II.6) zutreffend festgehalten, dass auch nicht eine Situation vorlag, bei welcher die Beklagten eine Vertragsanpassung durch das Gericht (clausula rebus sic stantibus) verlangen könnten. In diesem Zusammenhang erscheint es wichtig, dass die Parteien das Risiko einer möglichen Verhinderung der Teilnahme von D. (sei es wegen Krankheit, sei es wegen Todes) erkannt und in Ziff. V.3 (vgl. dazu vorne E. II.2) geregelt hatten. Dies war angesichts des Alters von D. auch naheliegend.