Da die Beklagten ja bewusst einen Vertrag mit einem 86-Jährigen eingingen und sie noch die Klausel in Ziff. V.3 der Vereinbarung unterschrieben, die den Fall einer Verhinderung regelt, würde es ihnen selbst beim Nachweis einer Krankheit nicht gelingen, den kausalen Einfluss der Krankheit auf den Vertragsabschluss nachzuweisen. Denn der Zweck der Vereinbarung (Ziff. I.) war die Übernahme des Kongresses.