Zusammenhang selber davon, die Beklagten hätten die Rechte am Kongress erworben. Dies ergibt sich auch aus dem ganzen Verhalten der Klägerin, die den Kongress z.B. noch im Juni 2007 auf ihrer Homepage weiter als durch die Beklagten 1 und 2 übernommen ankündigte, im Unterschied zum Januar 2006 aber nicht mehr mit konkretem Verschiebungsdatum (vgl. kläg. act. 18, 19). Die früheren Schreiben vom 8. und 21. Februar 2006 von Rechtsanwältin Dr. E. R. sprachen von anderer Ausgangslage bei Vertragsschluss und stellten lediglich allfällige Konsequenzen in Aussicht, die dann im Schreiben vom 27. März 2006 konkretisiert wurden. Eine Anfechtung wegen Willensmangels/Täuschung innert