Klage Rz 44). Die Beklagten bestritten, dass die Möglichkeit des Ablebens von D. an dieser Besprechung thematisiert worden sei, mit dem Hinweis auf eine Zusicherung durch die Klägerin, D. werde die vertraglichen Leistungen noch persönlich erbringen können (Klageantwort Rz © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte