3. Die Aktivlegitimation ist vorliegend gegeben: Es klagt lediglich die Klägerin, obwohl auch D. Vertragspartner war. C., der unbestrittenermassen Alleinerbe von D. ist, hat jedoch alle Rechte aus dem Vertrag an die Klägerin abgetreten (kläg. act. 32). 4. Wie bereits im Urteil HG.2007.56-HGK (E. II.3.) ausgeführt wurde, ist für die Beurteilung der vorliegenden Klage zentral die Vereinbarung vom 11./21. November 2005 (kläg. act. 1) als vertragliche Grundlage der Beziehung zwischen den Parteien. Die Parteien sind sich in verschiedener Hinsicht uneinig über die Auslegung des nicht in