Die Beklagten 1 und 2 hätten erst am 15. Februar sämtliche Unterlagen erhalten und das neue Kongressdatum im März 2007 mit C. abgesprochen. Die Forderung der Klägerin sei als Schutzbehauptung bzw. vorsorgliche Gegenforderung gegen die von den Beklagten 1 und 2 angekündigte Rückforderung geleisteter Zahlungen zu werten.