Am Kongress 2007 ist ein gemeinsamer Auftritt von D. und vom Beklagten 1 vorgesehen; die Organisation erfolgt durch die Beklagten 1 und 2, welche an dieser Stelle mit E. Seminare AG benannt werden. Für den Kongress 2008 gilt die gleiche Organisation; die Leitung erfolgt durch den Beklagten 1, wobei die Mitwirkung von D. vorgesehen ist (vgl. die Details dazu in Ziff. III. der Vereinbarung).