der Beklagte 1 gemeint?) zahlt der Klägerin (also nicht einfach "D.") EUR 500'000.-- für die Übertragung sämtlicher mit dem Kongress zusammenhängenden Rechte. Der Gewinn aus dem Kongress 2006 geht noch an "D." (sind hier D. und/oder die Klägerin gemeint?), die ihn auch organisieren und durchführen (hier werden ausdrücklich die Klägerin und D. genannt; Ziff. III.1.1). Die Beklagten 1 und 2 sollen am Kongress 2006 eingeführt und präsentiert werden; der Beklagte 1 ist in der Ausschreibung zum Kongress 2006 als Co-Moderator aufgeführt (kläg. act. 20 S. 11).