{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2007-35_2011-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1776&type=1563347022&cHash=a4675a4b4e3497d561ff70ebbd845e6d", "Checksum": "b0c6020c148f625134a0d03c8cf87881"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:32:59", "Num": ["HG.2007.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.04.2011 HG.2007.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:32:59", "Checksum": "7ff86d78272b2b7fbc4f952644597d11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.04.2011 HG.2007.35\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35).\n\nGemäss Ziff. V.2 Abs. 4 des Vertrags hat die Klägerin Anspruch auf Royalties in der\nHöhe von 32% der Einnahmen aus den Kongresses 2007 und 2008 abzüglich eines\nBetrages von EUR 250'000.--. Die Klägerin führt aus, bei der Frage, wie hoch die\nEinnahmen der Kongresse 2007 und 2008 gewesen wären, sei von den Zahlen\nbetreffend den Kongress 2006 als Erfahrungswert auszugehen. Entsprechend würden\nsich die mutmasslichen Einnahmen auf rund EUR 681'500.-- belaufen. 32% davon\nergebe EUR 218'080.-- bzw. für zwei Kongresse EUR 436'160.--. Werde davon der\nBetrag von EUR 250'000.-- abgezogen, ergebe sich ein Ersatzanspruch für entgangene\nRoyalties von EUR 186'160.-- (Klage Rz 73 ff., Rz 58). Insbesondere die Höhe des\ngeltend gemachten Betrags wird von den Beklagten bestritten (Klageantwort Rz 84 ff.).\nWird für die Berechnung der Royalties auf die vorstehend vom Gericht gestützt auf Art.\n42 Abs. 2 OR geschätzten Einnahmen aus den Teilnahmegebühren für den Kongress\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 29/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2006 von EUR 308'200.-- abgestellt und wird von diesem Betrag 32% berechnet, so\nergibt dies EUR 98'624.-- bzw. für zwei Kongresse EUR 197'248.--. Es ist nun aber zu\nberücksichtigen, dass die Einnahmen mit dem Wegfall von D. gesunken wären. Ferner\nist davon auszugehen, dass die Sponsorengelder weggefallen wären. Wie die\nBeklagten selber ausführen (vgl. Klageantwort Rz 73 ff. und insbes. kläg. act. 35 S. 2\nMitte) und wozu sie berechtigt gewesen wären, beabsichtigten sie, keine\nSponsorenverträge abzuschliessen, und zwar insbesondere auch deshalb, da die\nbisherigen Sponsoren teilweise direkte Konkurrenten im Consulting zu ihnen sind. Mit\ndem Wegfall der Sponsorengelder hätten die Beklagten aber in jedem Fall nicht\nEinnahmen erzielen können, die mehr als EUR 250'000.-- für die Kongress 2007 und\n2008 betragen hätten. Insgesamt hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass der\nanzurechnende Betrag von EUR 250'000.-- die mutmasslichen Einnahmen der\nBeklagten aus den Kongressen 2007 und 2008 übersteigt. Der von der Klägerin aus\nVertragsverletzung unter dem Titel \"Pflicht zur Durchführung der Kongresse 2007 und\n2008\" geltend gemachte Betrag von EUR 186'160.-- ist damit abzuweisen.\n\nZusammenfassend ist die Klage im Betrag von EUR 410'000.-- zuzüglich 5% Zins seit\ndem 11. Dezember 2006 zu schützen und im Mehrbetrag abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 30/30\n"}