{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2007-35_2011-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1776&type=1563347022&cHash=a4675a4b4e3497d561ff70ebbd845e6d", "Checksum": "b0c6020c148f625134a0d03c8cf87881"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:32:59", "Num": ["HG.2007.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.04.2011 HG.2007.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:32:59", "Checksum": "7ff86d78272b2b7fbc4f952644597d11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.04.2011 HG.2007.35\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35).\n\n24. Januar 2006 wahrgenommenen Termin handelt, zu dem die Beklagten eingeladen\nhatten, womit sie den entstandenen Aufwand entsprechend zu entschädigen haben.\nAusgewiesen ist auch der Aufwand \"Kurierdienst an E. AG, Transport der\nMaterialkisten F. - L.\" über EUR 355.--, nachdem die Beklagten selber die Klägerin um\ndie Zustellung der Unterlagen für die Kongresse ersucht hatten. Hingegen wird die\nPosition \"Rentenvers. A. D., Gesetzliche Rentenversicherung für Angestellte der\nKlägerin\" über EUR 32.39 nicht belegt und ist damit nicht nachgewiesen. Sie ist vom\nBetrag von EUR 10'512.50 abzuziehen, womit ein Betrag von EUR 10'480.12\nnachgewiesen und zu schützen ist.\n\ne) Werden die geschützten Beträge von rund EUR 4000'000.-- und EUR 10'512.50\nzusammengerechnet, so ergibt sich ein Schadenersatzanspruch Klägerin in Bezug auf\nden Kongress 2006, der – gerundet – auf EUR 410'000.-- festzusetzen ist. Die Klägerin\nverlangt in Bezug auf die Beträge von EUR 517'228.18 und EUR 15'130.88 Verzugszins\nseit 11. Dezember 2006, nachdem sie bzw. deren Rechtsvertreter mit Schreiben vom\n4. Dezember 2006 Bezahlung bis zu diesem Datum gefordert habe (Klage Rz 63). Die\nBeklagten haben die Höhe des Verzugszinses, die Mahnung sowie die Fälligkeit nicht\nsubstantiiert bestritten (Klageantwort Rz 80), womit der Verzugszins von 5% seit\n11. Dezember 2006 ausgewiesen ist (Art. 102 OR; BSK OR I-Wiegand, Art. 102 N 9).\nDie Beklagten 1 und 2 sind deshalb unter solidarischer Haftbarkeit (vgl. kläg. act. 1) zu\nverpflichten, der Klägerin als Schadenersatz für den abgesagten Kongress 2006\nEUR 410'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 11. Dezember 2006 zu bezahlen.\n\n9. Die Klägerin macht schliesslich entgangene vertraglich vereinbarte Royalties\nwegen nicht erfolgter Durchführung der Kongresse 2007 und 2008 in der Höhe von\nEUR 186'160.-- geltend. In diesen Folgejahren wären bereits die Beklagten für die\nDurchführung verantwortlich und nach Vertrag auch zur Durchführung verpflichtet\ngewesen (Ziff. III.1.4 und V.2). Die Beklagten hätten dies bereits auf eigene Kosten\ngemacht, jedoch noch mit der Verpflichtung zur Zahlung von Royalties von 32 % der\nEinnahmen (Ziff. V.2 Abs. 4). Die Beteiligung seitens der Klägerin und von D. wären\ninsbesondere persönliche Leistungen von D. bei der Vorbereitung der Kongresse in\nAbsprache mit den Beklagten (Ziff. III.1.4) gewesen, Auftritte von D. selber am\nKongress sowie nach Ziff. III.1.4. Abs. 2 eine Einführung in alle mit der Organisation\nund Durchführung zusammenhängenden Tätigkeiten durch D. und die Klägerin. Alle\npersönlichen Leistungen von D. sind durch dessen Tod unmöglich geworden, was\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 28/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnach Ziff. V.3 des Vertrags wiederum die Übernahme der jeweiligen Tätigkeiten (von D.)\ndurch die Beklagten auslöst. Wird davon ausgegangen, dass die Royalties als Teil der\nGesamtentschädigung für die Übernahme des Kongresses ohnehin geschuldet waren\nund sich an den „Einnahmen“ (Ziff. V.2 Abs. 4) und nicht am Gewinn messen, sind die\nzu erwartenden Einnahmen der Kongresse 2007 und 2008 (Sponsoren und Teilnehmer)\nzu schätzen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass D. für die Sponsoren- und\nReferentensuche nicht mehr zur Verfügung stand. Entgegen den Vorbringen der\nBeklagten kann gestützt auf den Vertrag (wiederum wegen der Ziff. V.3) nicht\nargumentiert werden, diese Royalties seien die gedachte Gegenleistung für die weitere\naktive Unterstützung durch D., und nachdem diese unmöglich geworden sei, seien\nauch die Royalties nicht mehr geschuldet (Art. 119 Abs. 2 a.E. OR). Wie bereits\nausgeführt, war die Klägerin angesichts des von den Beklagten klar kundgetanen\nWillens, den Kongress 2006 abzusagen bzw. zu verschieben, womit faktisch die\nGrundlage für die Durchführung der nachfolgenden Kongresse entfiel, nicht gehalten,\ndie Beklagten auf die vertragliche Pflicht zur Durchführung der weiteren Kongresse und\ndie Schadenersatzfolgen hinzuweisen (Art. 108 OR). Es genügte auch in Bezug auf die\nKongresse 2007 und 2008, dass die Klägerin mit Schreiben ihres damaligen\nRechtsvertreters vom 17. Februar 2006 (kläg. act. 17) ihren Verzicht auf die\nnachträgliche Leistung und Schadenersatz lediglich bezüglich des Kongresses 2006\nbekanntgegeben und sich die Rechte und Pflichten bezüglich der weiteren vom Vertrag\nberührten Kongresse 2007 und 2008 vorbehalten hatte.\n\n"}