{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2007-35_2011-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1776&type=1563347022&cHash=a4675a4b4e3497d561ff70ebbd845e6d", "Checksum": "b0c6020c148f625134a0d03c8cf87881"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:32:59", "Num": ["HG.2007.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.04.2011 HG.2007.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:32:59", "Checksum": "7ff86d78272b2b7fbc4f952644597d11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.04.2011 HG.2007.35\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 25/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Klägerin hat die von ihrer Rechnung abgezogenen Vorbereitungskosten von EUR\n106'271.82 in einer Abrechnung detailliert dargelegt (kläg. act. 29), womit diese\nausgewiesen sind. Ausgewiesen sind ferner die von der Klägerin abgezogenen (d.h.\neingesparten) Veranstaltungskosten von EUR 58'000.--, d.h. die Kosten für die Miete\ndes Kurhauses, für Technik und Bestuhlung, Verpflegung und Hotelzimmer,\nKongressunterlagen, die Reisekosten der Referenten und die Auslagen für Geschenke\nund Auszeichnungen (kläg. act. 28). Abzuziehen ist der (hypothetische) Aufwand des\nBeklagten 1 und der Mitarbeiter der Beklagten 2, wobei von einem Honorar zwischen\nEUR 5'000.-- bis EUR 10'000.-- pro Tag auszugehen ist. Beim Beklagten 1 ist der\nZeitaufwand für die Anwesenheit am Kongress 2006 nicht zu entschädigen, da er in\njedem Fall zumindest als Co-Moderator an diesem hätte teilnehmen müssen.\nZusätzlicher Aufwand wäre ihm aber aufgrund der Vorbereitung des Kongresses\nentstanden, wobei er jedoch dabei seine Mitarbeiter hätte beiziehen können, womit ihm\nfür die ganze Vorbereitungszeit EUR 20'000.-- angerechnet werden können. Hinzu\nkommt der Aufwand der Mitarbeiter der Beklagten 2, bei denen ein erheblicher tieferer\nTagessatz anzuwenden ist. Damit erscheint es angemessen, den Aufwand der\nBeklagten 1 und 2 für den Kongress 2006 auf rund EUR 40'000.-- festzusetzen.\nSchliesslich ist der Umstand zu berücksichtigen, dass sich ein Teil der Referenten bzw.\nPodiumsteilnehmer aufgrund der persönlichen Beziehungen zu D. bereit erklärt hatten,\nunentgeltlich am Kongress teilzunehmen, und allenfalls diese Zusage in Folge\nwiderrufen hätten. Wenn davon ausgegangen wird, dass rund zehn Referenten bzw.\nPodiumsteilnehmer hätten ersetzt und diesen teilweise ein Honorar hätte bezahlt\nwerden müssen, so erscheint von Betrag von rund EUR 30'000.-- angemessen.\n\nDer entgangene Gewinn betreffend den Kongress berechnet sich somit wie folgt:\n\n+ Teilnahmegebühren (gemäss Klägerin) EUR 356'500.00\n\n./. Absagen (24 x EUR 2'875.-- x 70%) EUR\n48'300.00\n\n+ Sponsorengelder (gemäss Klägerin) EUR 325'000.00\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 26/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n./. Vorbereitungskosten (gemäss Klägerin) EUR 106'271.82\n\n./. Eingesparte Veranstaltungskosten EUR 58'000.00\n\n./. Aufwand der Beklagten 1 und 2 (ca.-Betrag) EUR 40'000.00\n\n./. Referenten/Podiumsteilnehmer (ca.-Betrag) EUR 30'000.00\n\nEntgangener Gewinn (ca.-Betrag) EUR 400'000.00\n\nd) Die durch die Absage des Kongresses 2006 verursachten Kosten sind, nachdem\ndie Beklagten eine Vereinbarung der Parteien betreffend Absage bzw. Verschiebung\ndes Kongresses nicht nachgewiesen haben, von diesen zu ersetzen, soweit sie\nnachgewiesen sind. Die Klägerin macht in einer Zusammenstellung EUR 10’599.41\ngeltend (kläg. act. 29, S. 2) sowie gestützt auf ein Schreiben der Klägerin an die\nBeklagten weitere EUR 4'531.47 (kläg. act. 30); total EUR 15'130.88 (so in Klage Rz\n64-66). Die Beklagten bestreiten, dass die aufgelisteten Rechnungen je bezahlt worden\nsind (Klageantwort Rz 81) bzw. dass die Kosten, wie geltend gemacht, angefallen sind;\nzudem handle es sich bei den aufgelisteten Positionen nicht immer um\nStornierungskosten (Duplik Rz 194).\n\nEs zeigt sich, dass die drei Positionen, die im Betrag von EUR 4'531.47 enthalten und\ndurch Rechnungen belegt sind (kläg. act. 30 mit 3 Beilagen), auch in der Auflistung\ngemäss Klageschrift enthalten sind, die EUR 10'599.41 ergibt (kläg. act. 29), bzw. der\nAufstellung gemäss Replik (Rz 198), bei der sich der Gesamtbetrag auf EUR 10'512.50\nbeläuft. Zudem stellen die Beklagten zu Recht fest, dass schon die Auflistung zeigt,\ndass es sich bei mehreren Positionen nicht um Stornierungskosten handeln kann. Die\nBeweisangebote in der Replik (Rz 196) sind ungenügend; Unterlagen hätten\ngrundsätzlich eingereicht werden müssen (Art. 161 Abs. 2 ZPO). Die eingeklagten EUR\n15’130.88 für Absagekosten sind zumindest in dieser Höhe keineswegs nachgewiesen.\nDie Beklagten haben aber die Aufstellung in der Replik (Rz 198) über EUR 10'512.50\nnur in Bezug auf drei Positionen substantiiert bestritten (Duplik Rz 194). Zu Unrecht\nwenden sie ein, die Position \"Termin E. AG, H., Kosten der Reise F. - H. von C. B.\"\nüber EUR 655.05 sei nicht ausgewiesen, da es sich offensichtlich um den von C. B. am\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 27/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}