{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2007-35_2011-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1776&type=1563347022&cHash=a4675a4b4e3497d561ff70ebbd845e6d", "Checksum": "b0c6020c148f625134a0d03c8cf87881"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:32:59", "Num": ["HG.2007.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.04.2011 HG.2007.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:32:59", "Checksum": "7ff86d78272b2b7fbc4f952644597d11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.04.2011 HG.2007.35\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 23/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nerwartenden Veränderungen auf der Einnahmenseite bei einer hypothetischen\nMitwirkung der Beklagten gemäss Ziff. V.3 des Vertrages auch die\nBerechnungsgrundlage völlig verändert hätte. Die Klägerin hätte nicht einerseits den\ngesamten Gewinn vereinnahmen und anderseits die Beklagten die Hauptleistung\nerbringen lassen können (Klageantwort Rz 76 ff.).\n\nc) In der klägerischen Rechnung wird zu Unrecht nicht berücksichtigt, welchen\nEinfluss der Tod von D. auf den finanziellen Erfolg des Kongresses hätte haben können.\nGemäss Ausschreibung hatten die Teilnehmer bis vier Wochen vor der Veranstaltung\nbei einem Rücktritt lediglich 30% der Teilnahmegebühren zu zahlen (kläg. act. 20 S.\n12). Auch nicht berücksichtigt ist das Risiko der Absage von Referenten (die kein\nHonorar erhalten hätten, aber unter Umständen ausschliesslich wegen D.), die allenfalls\nkurzfristig durch bezahlte Referenten hätten ersetzt werden müssen. Die Verträge mit\nvier Sponsoren sind zwar unterzeichnet (kläg. act. 23-26); bei I., Inc. und K. GmbH sind\naber Klauseln enthalten, die allenfalls zu deren Rückzug (I.) oder wegen versprochener\npersönlicher Leistungen von D. zu einer Reduktion des Beitrags (I., EUR 100’000.-- und\nK., EUR 100’000.--) hätten führen können. Dass diese Sponsoren ihre vertraglichen\nVerpflichtungen nicht erfüllt hätten, ist kaum anzunehmen.\n\nZudem sind die Kosten für Personen, welche die Rolle von D. am Kongress selber\nhätten übernehmen müssen, nicht berücksichtigt. Insbesondere ist die vertragliche\nRegelung jedenfalls insoweit lückenhaft, als die finanzielle Abgeltung der Beklagten\noder der von ihr bezeichneten Unternehmen oder Personen (so Ziff. V.3) im Fall der in\nZiff. V.3 des Vertrages vorgesehenen Übernahme der „jeweiligen Tätigkeiten“ durch die\nBeklagten bei Ausfall von D. nicht geregelt ist. Unter den gegebenen Umständen muss\njedoch (der Kongress 2006 läuft nach Vertrag noch auf Rechnung der Klägerin) davon\nausgegangen werden, dass die Beklagten 1 und 2 für die „jeweiligen Tätigkeiten“ von\nD. (z.B. Vorbereitung der Podien, Moderationen, Präsenz, persönliche Kontaktpflege)\ngestützt auf Art. 394 Abs. 3 OR eine übliche Entschädigung hätten verlangen dürfen.\n\nDamit sind einerseits auf der Einnahmenseite (Teilnehmer) und anderseits auf der\nAusgabenseite (Honorare) gewisse Verschiebungen zu Ungunsten der Klägerin zu\nberücksichtigen, und der entgangene Gewinn ist nur teilweise in der geltend\ngemachten Höhe nachgewiesen. Die Klägerin hat aber hinreichende Angaben zu den\neinzelnen Schadenspositionen gemacht, womit die Voraussetzungen einer richterlichen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 24/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGewinnschätzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR erfüllt sind (vgl. Schwenzer, a.a.O.,\nN 14.13.; BSK OR I-Schnyder, Art. 42 N 10 f.). Bei den geltend gemachten\nTeilnahmegebühren, deren Höhe grundsätzlich ausgewiesen ist, ist zu berücksichtigen,\ndass ein Teil der angemeldeten Teilnehmer – wie dies bei jedem Kongress der Fall ist –\nsich wieder abgemeldet hätte. Es ist davon auszugehen, dass zusätzlich eine nicht sehr\nerhebliche Anzahl von Teilnehmern sich abgemeldet hätte, nachdem bekannt wurde,\ndass D. verstorben war. Dass die Anzahl von Abmeldungen aus diesem Grund nicht\nsehr gross gewesen wäre, ist anzunehmen, da – wie insbesondere die Fachrichter\nausführten – erfahrungsgemäss bei Kongressen in dem vorliegenden, gehobenen\nNiveau die Teilnahme nicht nur wegen der Anwesenheit von bestimmten Moderatoren\noder Referenten bzw. wegen des von ihnen vermittelten Wissens und deren Erfahrung\nerfolgt, sondern insbesondere auch zur Kontaktpflege im Hinblick auf zu knüpfende\nGeschäftsbeziehungen. Aufgrund dieser Überlegungen scheint die Annahme\nangemessen, dass von den 124 angemeldeten Teilnehmern 100 teilgenommen und die\nTeilnahmegebühr von EUR 2'875.-- bezahlt hätten, während 24 Teilnehmer im\nNachhinein ihre Teilnahme widerrufen hätten. Gemäss den Teilnahmebedingungen\n(kläg. act. 20) hätten sie aber 30 % der Teilnahmegebühren von EUR 2'875.--, d.h. EUR\n862.50, bezahlen müssen, was bei 24 Teilnehmern EUR 20'700.-- ergibt. Damit ergibt\nsich für die Teilnahmegebühren ein reduzierter Betrag von EUR 308'200.--.\n\nWie erwähnt, bestand zwar für einen Teil der Sponsoren die Möglichkeit eines\nRücktritts vom Vertrag bzw. einer Reduktion des vereinbarten Betrages. Indessen ist\nbeim vorliegenden Kongress, an welchem Spitzenkräfte der Wirtschaft teilnahmen,\nnicht anzunehmen, dass nach dem Tod von D. von diesem Recht Gebrauch gemacht\nworden wäre. Ein Sponsoring ist – wie aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung\n(insbesondere der Fachrichter) bekannt ist – nur gewinnbringend, wenn es über eine\ngewisse Dauer erfolgt, womit ein abrupter Abbruch eines Sponsoring für den\nSponsoren ein erhebliches Risiko eines Reputationsschadens bedeutet hätte. Im\nÜbrigen handelt es sich bei den vereinbarten Sponsorengeldern nicht um derart hohe\nBeträge, dass anzunehmen ist, ein Sponsor würde das Risiko einer Rufschädigung in\nKauf nehmen. Aufgrund dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass die für den\nKongress 2006 geltend gemachten Sponsorengelder auch in der vollen Höhe von\nEUR 325'000.-- bezahlt worden wären.\n\n"}