{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2007-35_2011-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1776&type=1563347022&cHash=a4675a4b4e3497d561ff70ebbd845e6d", "Checksum": "b0c6020c148f625134a0d03c8cf87881"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:32:59", "Num": ["HG.2007.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.04.2011 HG.2007.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:32:59", "Checksum": "7ff86d78272b2b7fbc4f952644597d11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.04.2011 HG.2007.35\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 21/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnachgewiesen haben, ist noch zu prüfen, ob die Klägerin mit ihrem Verhalten rund um\ndie Absage und nach der Absage alles getan hat, um sich ihre Rechte aus dem Vertrag\n(bzw. auf Schadenersatz) zu wahren. Davon ist vorliegend auszugehen. Mit der\neinseitigen Absage / Verschiebung weigerten sich die Beklagten, der vertraglich\nübernommenen Pflicht, bei Verhinderung von D. dessen „jeweilige Tätigkeiten“ zu\nübernehmen, nachzukommen. Dabei erfolgte die Absage in Kenntnis des E-Mails von\nC. vom 20. Januar (kläg. act. 13), worin er auf die Verträge mit den Sponsoren und den\nbei einer Absage / Verschiebung des Kongresses in diesem Zusammenhang allenfalls\nentstehenden Schadens hinwies. Aufgrund der Parteiaussage von C. ist erstellt, dass\ner am 24. Januar die Beklagten auf die finanziellen Konsequenzen einer Absage /\nVerschiebung des Kongresses aufmerksam gemacht hat (EV C. S. 4 unten). Es kann\ndeshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Absage nicht erfolgt wäre, wenn\nC. frühzeitig auf seine Schadenersatzansprüche bei Verzicht auf nachträgliche Leistung\nhingewiesen hätte. Die Klägerin war auch, nachdem sie die Beklagten betreffend den 9.\nKongress hinreichend abgemahnt hatte, nicht gehalten, die Beklagten betreffend den\n10. und 11. Kongress noch einmal abzumahnen. Die Klägerin war berechtigt, wie sie\ndies im Schreiben ihres ehemaligen Rechtsvertreters vom 17. Februar 2006 (kläg. act.\n17) den Beklagten mittteilte, auf die nachträglichen Leistungen des Kongresses 2006\nzu verzichten, nachdem die Beklagten, wie sich aufgrund der Partei- und\nZeugenaussagen ergibt, ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen\nwaren. Nachdem die Beklagten – wie insbesondere Dr. E. R. ausgeführt hatte – der\nAuffassung gewesen waren, es bestehe keine vertragliche Verpflichtung zur\nDurchführung der Kongresse, war es nicht erforderlich, dass die Klägerin den\nBeklagten eine Frist zur Durchführung der Kongresse 2007 und 2008 ansetzte (Art. 108\nOR). Mit der Absage bzw. Verschiebung des Kongresses 2006, die von der Beklagten 2\nauch auf ihrer Website festgehalten wurde (kläg. act. 18, 19), war es denn auch\npraktisch unmöglich geworden, weitere Kongresse in Anknüpfung an den\nBekanntheitsgrad und Ruf von D. durchzuführen.\n\n8. Es ist im folgenden der Anspruch auf Schadenersatz der Klägerin, den die\nBeklagten aufgrund der Vertragsverletzung schulden, zu prüfen. Dabei handelt es sich\num Schadenersatz im Sinne des entgangenen Gewinns (nicht eingetretene\nVermögensvermehrung der Klägerin infolge der einseitigen Absage / Verschiebung des\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 22/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKongresses 2006 durch die Beklagten), bei dem sich im Quantitativen mehrere Fragen\nstellen.\n\na) Wird ein Vertrag von der einen Vertragspartei nicht oder nicht gehörig erfüllt\n(Vertragsverletzung) und entsteht dem Gläubiger dadurch ein Schaden, ist die\nvertragsbrüchige Partei zum Ersatz des Schadens (insbes. entgangener Gewinn)\nverpflichtet, es sei denn, sie könne sich exkulpieren (Art. 97 Abs. 1 OR). Es ist das\npositive Interesse geschuldet, d.h. der Gläubiger ist so zu stellen, als ob der Schuldner\nordnungsgemäss erfüllt hätte (BSK OR I-Wiegand, Art. 97 N 38). Der entgangene\nGewinn kann weder nach Bestand noch nach der Höhe nachgewiesen werden,\nsondern muss gestützt auf eine Zukunftsprognose geschätzt werden (Art. 42 Abs. 2\nOR: richterliche Schadensschätzung mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der\nDinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen). Der Kläger hat jedoch\nin tatsächlicher Hinsicht eine taugliche Schätzungsgrundlage zu liefern und alle\nUmstände, die für den entgangenen Gewinn sprechen und dessen Abschätzung\nerleichtern, nach Möglichkeit zu behaupten (vgl. BSK OR I-Schnyder, Art. 42 N 10 f.;\nSchwenzer, a.a.O., N 14.13).\n\nb) Die Rechnung der Klägerin geht von einer tauglichen Grundlage – bereits\nangemeldete Teilnehmer (124, Zahl nicht bestritten; vgl. Klageantwort Rz 74) und\nabgeschlossene Sponsorenverträge über EUR 325'000.-- – aus, erscheint aber in\nverschiedener Hinsicht zu einfach. Die Klägerin rechnet mit den vollen\nTeilnahmegebühren der 124 bis zur Absage des Kongresses Angemeldeten (EUR\n356’500.--; kläg. act. 28) und den Leistungen der vier Sponsoren (EUR 325'000.--), mit\ndenen bereits Verträge für den Kongress 2006 abgeschlossen waren (kläg act. 23-26);\ntotal damit mit Einnahmen von EUR 681'500.--. Von den Beklagten (Klageantwort Rz\n74 und 75) wird bestritten, dass nach dem Tod von D. keine Absagen von Teilnehmern\nerfolgt wären und dass die Sponsoren unter den veränderten Umständen die Verträge\nso eingehalten hätten. Auf der Kostenseite macht die Klägerin bereits angefallene\nAuslagen für die Organisation des Kongresses von EUR 106’271.82 geltend (vgl.\nZusammenstellung in kläg. act. 29); zudem reduziert sie die Einnahmen noch um\n(infolge der Absage eingesparte) Veranstaltungskosten von EUR 58'000.--. Damit\nerrechnet sie einen entgangenen Gewinn von total EUR 517'228.18. Die Beklagten\nbestreiten die Höhe der Veranstaltungs- und Organisationskosten nicht substantiiert,\nwenden jedoch gegen die Berechnung insgesamt ein, dass sich nebst den zu\n\n"}