{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2007-35_2011-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1776&type=1563347022&cHash=a4675a4b4e3497d561ff70ebbd845e6d", "Checksum": "b0c6020c148f625134a0d03c8cf87881"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:32:59", "Num": ["HG.2007.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.04.2011 HG.2007.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:32:59", "Checksum": "7ff86d78272b2b7fbc4f952644597d11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.04.2011 HG.2007.35\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwaren, ihn (einseitig) abzusagen oder zu verschieben. Was den Kongress 2006 betrifft,\nlässt sich die Regelung dem Vertrag entnehmen: Aus Ziff. III.1.1, V.2 Abs. 3 und V.3 der\nVereinbarung ergibt sich, dass dieser Kongress noch von D. und der Klägerin\norganisiert werden sollte und der Gewinn auch an diese gehe. Für den (nun\neingetretenen) Fall des Todes von D. wurde gemäss Vertrag nicht etwa die gesamte\nOrganisation dieses Kongresses der Klägerin entzogen, sondern nur geregelt, dass die\n„jeweiligen Tätigkeiten“ von den Beklagten übernommen würden (Ziff. V.3). Darunter ist\neben die Rolle zu verstehen, die sonst D. persönlich gespielt hätte; durch seinen Tod\nwurde aber die Kongressorganisation durch die Klägerin nicht unmöglich und ging\nauch nicht gemäss vertraglicher Vereinbarung voll auf die Beklagten über. Ziff. V.3 der\nVereinbarung ist allerdings lückenhaft, was die Bedingungen betrifft, zu denen die\nBeklagten 1 und 2 die für D. vorgesehenen Aufgaben übernehmen sollte. Dies ist\ninsbesondere für den Kongress 2006 entscheidend, da er gemäss dem Vertrag noch\nauf Rechnung von D. und der Klägerin durchgeführt werden sollte. In sachgerechter\nAuslegung bzw. Ergänzung der Vereinbarung muss davon ausgegangen werden, dass\nder Beklagte 1 für die „jeweiligen Tätigkeiten“ von D. (z.B. Moderationen, Präsenz,\npersönliche Kontaktpflege usw.) gestützt auf Art. 394 Abs. 3 OR eine übliche\nEntschädigung verlangen durfte (vgl. dazu allg. I. Schwenzer, OR Allgemeiner Teil, 5.\nAufl., Bern 2009, § 34 [Vertragsergänzung]).\n\nWeiter stellt sich die Frage, ob dem Vertrag auch zu entnehmen ist, dass die Beklagten\nverpflichtet waren, die Kongresse 2007 und 2008 durchzuführen. Dies ist zu bejahen.\nDafür spricht einerseits die Regelung in Ziff. III.2 Abs. 2 der Vereinbarung, wonach die\nBeklagten erst nach 2008 frei bleiben in der Entscheidung, ob und in welcher Weise sie\nkünftige Kongresse organisieren und durchführen wollen, und anderseits die in Ziff. V.2\nvorgesehene Beteiligung von D. und der Klägerin an den Einnahmen der Kongresse\n2007 und 2008.\n\n7. Die Klägerin macht entgangenen Gewinn aus dem abgesagten Kongress 2006 in\nder Höhe von EUR 517'228.18 geltend. Grundsätzlich regelt der Vertrag die\nOrganisation und den Fall des Ausfalls von D. (Ziff.V.3 und III.1.1). Die Organisation des\nKongresses 2006 hätte trotz des Todes von D. durch die Klägerin erfolgen können (Ziff.\nIII.1.1), und die Beklagten wären beigezogen worden, um die „jeweiligen Tätigkeiten“\ndes wegfallenden D. zu übernehmen (Ziff. V.3). Aufgrund der oben gemachten\nAusführungen ist die Vereinbarung dahin gehend auszulegen, dass die Parteien auch\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnach dem Tod von D. verpflichtet waren, die Kongresse 2006 bis 2008 durchzuführen.\nDiese vertragliche Verpflichtung traf insbesondere die Beklagten 1 und 2, die zwar den\nKongress 2006 nicht zu organisieren, jedoch nach dem Tod von D. zusätzlich Aufgaben\nzu erfüllen hatten. Damit hat die Klägerin grundsätzlich den Nachweis erbracht, dass\nden Beklagten 1 und 2 eine Vertragsverletzung vorzuwerfen ist, nachdem\nunbestrittenermassen feststeht, dass sie u.a. entgegen den Verpflichtungen in Ziff. V.3\nder Vereinbarung die Kongresse 2006 bis 2008 nicht durchgeführt hatten. Die\nBeklagten wenden nun aber ein, sie hätten mit der Klägerin nach dem Tod von D.\nvereinbart, die Kongresse 2006 bis 2008 und insbesondere den in wenigen Monaten\ndurchzuführenden Kongress 2006 abzusagen bzw. zu verschieben. Die Beklagten\nhaben nachzuweisen (Art. 8 ZGB), dass eine solche Vereinbarung zustande gekommen\nist, mit welcher der Vertrag aufgehoben bzw. teilweise geändert worden wäre. Dabei\nbringen sie nicht vor, dass die behauptete Vertragsänderung in schriftlicher Form\nvereinbart worden sei. Die Schreiben von ihrer Seite, insbesondere diejenigen von Dr.\nE. R., vermögen die behauptete Vertragsänderung nicht zu belegen (vgl. insbes. kläg.\nact. 11). Im Übrigen bezogen sich auch die Beklagten nach dem Tod von D. auf Ziff.\nV.3 des Vertrags, wiesen sich selbst aber nach Hinweisen in den Akten bezüglich der\nOrganisation des Kongresses 2006 über die vertragliche Vereinbarung hinausgehende\nKompetenzen zu, indem sie von der (nach Vertrag III.1.1 für die Organisation des\nKongresses 2006 verantwortlichen) Klägerin verlangten, dass alle Aktivitäten über die\nBeklagten 1 und 2 abzuwickeln oder mit dieser abzustimmen seien (Schreiben Dr. E. R.\nvom 17.01.2006, kläg. act. 11). Hingegen hatte sich C. insbesondere mit E-Mail vom\n20. Januar 2006 ausdrücklich für die Durchführung des Kongresses 2006\nausgesprochen und darauf hingewiesen, dass der Kongress trotz des Todes von D.\ndurchgeführt werden könne (kläg. act. 13). Die dabei von der Klägerin bzw. C.\nvertretene Auffassung, der Kongress 2006 hätte nach der vertraglichen Vereinbarung\ngemeinsam (die Beklagten an Stelle von D.) durchgeführt werden sollen, entspricht, wie\nvorstehend ausgeführt, einer sachgerechten Auslegung der Vereinbarung.\n\n"}