{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2007-35_2011-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1776&type=1563347022&cHash=a4675a4b4e3497d561ff70ebbd845e6d", "Checksum": "b0c6020c148f625134a0d03c8cf87881"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:32:59", "Num": ["HG.2007.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.04.2011 HG.2007.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:32:59", "Checksum": "7ff86d78272b2b7fbc4f952644597d11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.04.2011 HG.2007.35\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZusammenhang selber davon, die Beklagten hätten die Rechte am Kongress\nerworben. Dies ergibt sich auch aus dem ganzen Verhalten der Klägerin, die den\nKongress z.B. noch im Juni 2007 auf ihrer Homepage weiter als durch die Beklagten 1\nund 2 übernommen ankündigte, im Unterschied zum Januar 2006 aber nicht mehr mit\nkonkretem Verschiebungsdatum (vgl. kläg. act. 18, 19). Die früheren Schreiben vom 8.\nund 21. Februar 2006 von Rechtsanwältin Dr. E. R. sprachen von anderer\nAusgangslage bei Vertragsschluss und stellten lediglich allfällige Konsequenzen in\nAussicht, die dann im Schreiben vom 27. März 2006 konkretisiert wurden. Eine\nAnfechtung wegen Willensmangels/Täuschung innert Jahresfrist ist daher nicht\ndargetan.\n\nc) Ferner wurde im Entscheid HG.2007.56-HGK (E. II.5) zutreffend festgehalten, dass\nauch das Vorliegen einer Täuschung oder eines Grundlagenirrtums zu verneinen wäre.\n\naa) In Bezug auf die von den Beklagten behauptete Täuschung ist nicht erstellt, dass\nsich die Beklagten aktiv vor Vertragsschluss gegenüber der Klägerin ausdrücklich und\ntatsachenwidrig über den Gesundheitszustand von D. geäussert hätten. Die Beklagten\nbehaupteten denn auch nur, sie seien durch die Klägerin im Glauben gelassen worden,\ndass sich D. bester Gesundheit erfreue (Klageantwort Rz 27). Es konnte bei einem\nVertragsschluss mit einem 86-Jährigen auch nicht eine unaufgeforderte Information\nüber den gesundheitlichen Zustand erwartet werden. Da die Beklagten ja bewusst\neinen Vertrag mit einem 86-Jährigen eingingen und sie noch die Klausel in Ziff. V.3 der\nVereinbarung unterschrieben, die den Fall einer Verhinderung regelt, würde es ihnen\nselbst beim Nachweis einer Krankheit nicht gelingen, den kausalen Einfluss der\nKrankheit auf den Vertragsabschluss nachzuweisen. Denn der Zweck der Vereinbarung\n(Ziff. I.) war die Übernahme des Kongresses.\n\nWas die geltend gemachte Täuschung über den Vorbereitungsstand des Kongresses\n2006 betrifft, behaupten die Beklagten, dass dieser bei Vertragsschluss (immerhin noch\nvier Monate vor dem vorgesehenen Termin) entgegen anderer Zusicherungen\nungenügend war. Die Klägerin bestreitet dies. Wie nachfolgend auszuführen ist, waren\ndie Vorbereitungen für den auf März 2006 terminierten Kongress in Bezug auf die\nReferenten, Themen, Sponsorenverträge, Einladungskarten, Programmhefte und die\nInfrastruktur praktisch vollständig abgeschlossen, womit eine absichtliche Täuschung\nüber den Vorbereitungsstand des Kongresses nicht nachgewiesen ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbb) Im Hinblick auf den von den Beklagten behaupteten Grundlagenirrtum (Art. 24\nAbs.1 Ziff. 4 OR) machen sie zwar nicht einen Irrtum über einen zukünftigen\nSachverhalt (Tod von D.) geltend, sondern argumentieren, das Nichtwissen um die\nKrankheit von D. habe sie zum Vertragsschluss im bestehenden Sinn verleitet. Auch\nwenn – wie die Beklagten behaupten – die Gesundheit von D. für sie eine\nvertragsrelevante Eigenschaft bei Vertragsschluss (subjektive Wesentlichkeit bzw.\nconditio sine qua non) war, durfte diese objektiv vom Standpunkt und nach den\nAnforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs nicht notwendige Grundlage des\nVertrags (objektive Wesentlichkeit) sein. Die Beklagten gingen mit dem Vertragsschluss\nmit einem 86-Jährigen ein hohes Risiko eines baldigen Todes ein. Zudem liefen die\nVertragsverhandlungen ab Frühjahr 2005, und es wurde eine Regelung für den Fall der\nVerhinderung von D. in den Vertrag aufgenommen. Ferner ist auch ein wesentlicher\nIrrtum über den Vorbereitungsstand des Kongresses 2006 – wie soeben ausgeführt\nwurde – nicht nachgewiesen. Insgesamt haben damit die Beklagten das Bestehen\neines Grundlagenirrtums nicht nachgewiesen.\n\nd) Schliesslich wird im Entscheid HG.2007.56-HGK (E. II.6) zutreffend festgehalten,\ndass auch nicht eine Situation vorlag, bei welcher die Beklagten eine\nVertragsanpassung durch das Gericht (clausula rebus sic stantibus) verlangen könnten.\nIn diesem Zusammenhang erscheint es wichtig, dass die Parteien das Risiko einer\nmöglichen Verhinderung der Teilnahme von D. (sei es wegen Krankheit, sei es wegen\nTodes) erkannt und in Ziff. V.3 (vgl. dazu vorne E. II.2) geregelt hatten. Dies war\nangesichts des Alters von D. auch naheliegend. Beim Versterben von D. vor dem\ngeplanten Kongress 2006 handelte es sich eben nicht um eine nicht voraussehbare\nTatsache, da bei einem 86-Jährigen der Tod nicht etwas völlig Unerwartetes ist. Unter\ndiesen Umständen können die Beklagten – wie im Entscheid HG.2007.56-HGK (E. II.6)\ndargelegt wurde – nicht wegen unvorhersehbarer Veränderung der Verhältnisse eine\nVertragsanpassung in dem Sinn verlangen.\n\ne) In Übereinstimmung mit den Ausführungen im Entscheid HG.2007.56-HGK ist\nsomit festzuhalten, dass der Vertrag vom 11./21. November 2005 grundsätzlich trotz\ndes Todes von D. gültig und nicht ex tunc aufgehoben ist.\n\n6. Es stellt sich die Frage, ob und zu welchen Bedingungen die Beklagten verpflichtet\nwaren, den Kongress 2006 nach dem Tod von D. durchzuführen bzw. ob sie berechtigt\n\n"}