{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2007-35_2011-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1776&type=1563347022&cHash=a4675a4b4e3497d561ff70ebbd845e6d", "Checksum": "b0c6020c148f625134a0d03c8cf87881"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:32:59", "Num": ["HG.2007.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.04.2011 HG.2007.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:32:59", "Checksum": "7ff86d78272b2b7fbc4f952644597d11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.04.2011 HG.2007.35\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35).\n\n55, ferner Rz 25; vgl. Duplik Rz 177). Die Beklagten stellten in diesem Zusammenhang\nkeine Beweisanträge, womit diese Behauptungen nicht nachgewiesen sind. Angesichts\ndes Alters von D. ist deshalb davon auszugehen, dass die Parteien mit der Möglichkeit\nvon dessen Ableben entsprechend der Aktennotiz von C. rechneten bzw. rechnen\nmussten, was u.a. zur Regelung von Ziff. V.3 Anlass gab. Diesem Verständnis\nentsprechend haben sich übrigens auch die Beklagten verhalten, indem sie sich nach\ndem Tod von D. auf Ziff. V.3 der Vereinbarung bezogen und die Unterlagen verlangten.\n\nDie Beklagten betonen nun (vgl. Duplik Rz 137 ff.), der Fall des Todes von D. sei schon\nvom Wortlaut her nicht von Ziff. V.3 erfasst, da im zweiten Satz für den\nVerhinderungsfall die Verpflichtung zur Übergabe der Dokumentation auch für D.\npersönlich formuliert sei, woraus geschlossen werden müsse, dass die Parteien diesen\nPassus nicht für den Fall des Versterbens von D. eingefügt hätten. Dies kann allein\nschon wegen der allgemein nicht sehr sorgfältigen und präzisen Abfassung des\nVertrages nicht nachvollzogen werden. Auch das Argument, wonach schon die\nVerpflichtung zur Übernahme von Tätigkeiten gestützt auf Ziff. V.3 durch die Beklagten\nvon der in Ziff. III.1.4 Abs. 2 geregelten Einführung in sämtliche Tätigkeiten durch D.\nbzw. die Klägerin abhängig gemacht worden sei, kann nicht nachvollzogen werden.\nEine derartige Einschränkung lässt sich Ziff. V.3 nicht entnehmen. Es ist auch abwegig,\nwie die Beklagten (Duplik Rz 138) die in Ziff. V.3 verwendeten Begriffe Organisation,\nDurchführung und Mitwirkung verstanden haben wollen und für den 9. und 10.\nKongress im Fall der Verhinderung von D. zwar anscheinend eine Dispensation von der\nDurchführung, jedoch nicht von der Mitwirkung sehen.\n\nd) Insgesamt ist Ziff. V.3 aus den gesamten Umständen heraus so zu verstehen, dass\nbei einer – wie auch immer gearteten – Verhinderung von D. während der\nÜbergangszeit von drei Jahren (9.-11. Kongress) die jeweils D. zugedachten Tätigkeiten\nvon den Beklagten oder von den von ihr bezeichneten Unternehmen oder\nPersonen übernommen werden sollten; eine durchaus vernünftige und\nnachvollziehbare Lösung für einen Fall, der nach menschlichem Ermessen eintreten\nkonnte. Bei den den Kongress übernehmenden Beklagten handelte es sich schliesslich\nnicht um Anfänger, sondern um auf diesem Gebiet hochprofessionelle, erfahrene\nVertragspartner, die sich im Notfall eben auch ein Einspringen zumuten konnten; von\nder behaupteten (Duplik Rz 116) objektiven Unmöglichkeit für die Beklagten, den\nKongress 2006 selber durchzuführen, kann keine Rede sein.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5. Die Beklagten fochten die Vereinbarung wegen Täuschung (Art. 28 OR) über den\nGesundheitszustand von D. und den Vorbereitungsstand des Kongresses 2006 sowie\nder vorhandenen Unterlagen für weitere Kongresse an und machen geltend, sie hätten\nsich in einem Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) befunden. Gemäss den\nVorbringen der Klägerin wurde die Vereinbarung durch konkludentes Verhalten und\ndurch Verstreichenlassen der Frist von Art. 31 Abs. 1 OR genehmigt.\n\na) Das Handelsgericht kam im Entscheid HG.2007.56-HGK vom 11. Mai 2009, der in\nRechtskraft erwachsen ist, zum Schluss, die Beklagten hätten die Vereinbarung\ngenehmigt, womit sie sich nicht nachträglich auf Willensmängel berufen könnten\n(Entscheid HG.2007.56-HGK E. II.4a). An dieser Beurteilung ist vorliegend festzuhalten.\nEntscheidend ist, dass die Beklagten auf der Erfüllung der Vereinbarung beharrten,\nindem sie auch nach dem Tod von D. vertragliche Leistungen von der Gegenpartei\nverlangten, insbesondere die Herausgabe sämtlicher Unterlagen. Das ganze\naktenkundige Verhalten der Beklagten läuft darauf hinaus, dass sie selbst davon\nausgingen, dass die Rechte am Kongress bei ihnen seien. Sie kommunizierten es auch\nentsprechend gegen aussen, dies im Februar 2006 mit einer Pressemitteilung und noch\nam 6. Juni 2007 auf ihrer Homepage, als der Kongress 2006 längst abgesagt war und\nsie dessen Vorbereitungsstand bei Vertragsschluss bzw. den Tod von D. kannten (vgl.\nkläg. act. 15, 18 und 19). Die Beklagten hatten sich damit auch nach Entdeckung der\nvon ihnen genannten Punkte nicht so verhalten, wie wenn der Vertrag für sie\nunverbindlich wäre.\n\nb) Wie im Entscheid HG.2007.56-HGK (E. II.4b), welcher zu bestätigen ist,\nfestgehalten wurde, könnte im Übrigen, auch wenn nicht von einer Genehmigung\nausgegangen würde, nicht angenommen werden, dass eine gültige Anfechtung wegen\nWillensmangels/Täuschung innert der Jahresfrist von Art. 31 OR erfolgt war (vgl. kläg.\nact. 38). Es kann unter den gegebenen Umständen das Schreiben von Rechtsanwältin\nDr. E. R. vom 27. März 2006 (kläg. act. 41) nicht als Anfechtung wegen Willensmangels\nverstanden werden. Dieses von einer rechtskundigen Person abgefasste Schriftstück\nspricht zwar von einer Rückforderung der bezahlten EUR 500’000.--, begründet dies\naber ausdrücklich damit, dass die damalige Vereinbarung an die veränderten\ntatsächlichen Verhältnisse anzupassen sei. Insbesondere ist keine Rede davon, dass\ndie Rechte am Kongress hätten zurückgehen sollen; die Unterlagen waren übergeben\nworden. Im gleichen Schreiben auf Seite 3 spricht Rechtsanwältin Dr. E. R. in anderem\n\n"}