{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2007-35_2011-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1776&type=1563347022&cHash=a4675a4b4e3497d561ff70ebbd845e6d", "Checksum": "b0c6020c148f625134a0d03c8cf87881"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:32:59", "Num": ["HG.2007.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.04.2011 HG.2007.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:32:59", "Checksum": "7ff86d78272b2b7fbc4f952644597d11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.04.2011 HG.2007.35\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVertrag erfüllt, während die Beklagten 1 und 2 durch die Absage des Kongresses 2006\neine grobe Vertragspflichtverletzung begangen und dafür Schadenersatz von EUR\n529'000.- (entgangener Gewinn für den Kongress 2006) zu zahlen hätten; weitere\nSchadenersatzansprüche blieben vorbehalten (kläg. act. 17). Dr. E. R. wies namens der\nBeklagten 1 und 2 in einem Schreiben vom 21. Februar 2006 (vgl. kläg. act. 41 S. 1) die\nSchadenersatzforderungen zurück; die Absage des Kongresses sei in Absprache mit\nC. erfolgt, der ein finanzielles Risiko einer Absage verneint habe. Weder der Beklagte 1\nnoch die Beklagte 2 seien zur Durchführung des Kongresses 2006 verpflichtet\ngewesen; der 9. Kongress hätte noch vollständig von D. persönlich organisiert und\ndurchgeführt werden müssen, was nicht mehr möglich gewesen sei. Im Gegenteil seien\ndie Beklagten 1 und 2 bei den Vertragsverhandlungen und beim Vertragsschluss über\nwesentliche Dinge nicht informiert worden und sie hätten bereits mit Schreiben vom 8.\nFebruar allfällige Konsequenzen in Aussicht gestellt. Die Beklagten 1 und 2 hätten erst\nam 15. Februar sämtliche Unterlagen erhalten und das neue Kongressdatum im März\n2007 mit C. abgesprochen. Die Forderung der Klägerin sei als Schutzbehauptung bzw.\nvorsorgliche Gegenforderung gegen die von den Beklagten 1 und 2 angekündigte\nRückforderung geleisteter Zahlungen zu werten.\n\nIn einem weiteren Schreiben vom 27. März 2006 (kläg. act. 41) verwahrte sich Dr. E. R.\nnamens der Beklagten 1 und 2 gegen persönlichkeitsverletzende Äusserungen von C.\ngegen den Beklagten 1 in der Presse (vgl. kläg. act. 36) und verlangte Richtigstellung.\nZudem berief sie sich darauf, dass die Parteien bei Vertragsschluss davon\nausgegangen seien, dass D. gesund sei und mindestens während der Übergangszeit\nnoch leben werde. Er hätte in der ersten und zweiten Phase eine überragende Rolle\ngespielt; es sei conditio sine qua non gewesen, von seinen Kontakten und seinem\nKnow-how zu profitieren. Ohne seine Mitwirkung habe die Vereinbarung an Wert\nverloren; es blieben nur noch die spärlichen Unterlagen.\n\n4. Am 12. Juni 2007 reichte die Klägerin die vorliegende Klage mit dem eingangs\nwiedergegebenen Rechtsbegehren ein. Die Beklagten 1 und 2 beantragten mit\nKlageantwort vom 13. November 2007 die kostenfällige Abweisung der Klage. Nach\nAbschluss des Schriftenwechsels reichten die Parteien am 27. Oktober, 10. und 24.\nNovember 2008 nachträgliche Eingaben inkl. Beilagen ein. Mit Schreiben vom 22.\nJanuar 2009 teilte der Handelsgerichtspräsident den Parteien mit, dass das Verfahren\nsistiert werde, bis im Verfahren HG.2007.56-HGK ein rechtskräftiger Entscheid vorliege.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWie erwähnt (vorne Ziff. I.2.), wurde die Klage am 11. Mai 2009 rechtskräftig\nabgewiesen.\n\nAm 29. Juni 2010 wurden C. von der Klägerin und Dr. E. R., Verwaltungsrätin und\njuristische Beraterin der Beklagten 2, je als Partei sowie C. B., ehemalige Leiterin der\nRepräsentanz der Klägerin in F., A. D., ehemalige Angestellte bei der Repräsentanz der\nKlägerin in F., und M. B., ehemalige Geschäftsführerin der E. Seminare AG, als\nZeuginnen einvernommen. Anschliessend wurde eine Konfrontationseinvernahme mit\nC. und Dr. E. R. durchgeführt. Die Parteien verzichteten auf eine Hauptverhandlung und\nreichten am 26. und 30. November 2010 sowie je am 17. Januar 2011 schriftliche\nBeweiswürdigungen und rechtliche Würdigungen ein.\n\nII.\n\n1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist\nunbestrittenermassen gegeben (Art. 9 GestG; kläg. act. 1 Ziff. VI.2; Art. 14 Abs. 1 ZPO).\n\n2. Bei den nachträglichen Eingaben beider Parteien handelt es sich über weite\nStrecken um eine weitere Rechtsschrift und Wiederholungen bereits früher\nvorgebrachter Behauptungen (Triplik, Quadruplik usw.), ohne dass die\nVoraussetzungen von Art. 164 ZPO erfüllt sind. Soweit jedoch das rechtliche Gehör die\nBehauptungen in den nachträglichen Eingaben erforderte, sind sie zulässig. Dies wird\nan Ort und Stelle ausdrücklich zu erwähnen sein, so insbesondere betreffend die in der\nDuplik neu aufgestellte Behauptung, der Vertrag sei nicht von den Beklagten (Dr. E. R.)\naufgesetzt worden.\n\n3. Die Aktivlegitimation ist vorliegend gegeben: Es klagt lediglich die Klägerin, obwohl\nauch D. Vertragspartner war. C., der unbestrittenermassen Alleinerbe von D. ist, hat\njedoch alle Rechte aus dem Vertrag an die Klägerin abgetreten (kläg. act. 32).\n\n4. Wie bereits im Urteil HG.2007.56-HGK (E. II.3.) ausgeführt wurde, ist für die\nBeurteilung der vorliegenden Klage zentral die Vereinbarung vom 11./21. November\n2005 (kläg. act. 1) als vertragliche Grundlage der Beziehung zwischen den Parteien. Die\nParteien sind sich in verschiedener Hinsicht uneinig über die Auslegung des nicht in\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nallen Teilen klar abgefassten Vertrags. Insbesondere bezüglich der Ziff. V.3, die für die\nBeurteilung der vorliegenden Klage eine grosse Rolle spielt, haben sie unterschiedliche\nAuffassungen.\n\n"}