Wäre vorliegend ausschliesslich die geplante, nicht aber die ausgeführte Unternehmervariante von Bedeutung, würde dies zwar zum Schluss führen, dass die geplante Unternehmervariante der K. AG untauglich war, da sie sich u.a. auf das untaugliche Projekt der Beklagten abstützte. Dieser Umstand wäre aber nicht kausal für den entstandenen Schaden, da die K. AG die geplante Unternehmervariante gar nicht ausgeführt, sondern bei der Ausführung der Baugrube eine technisch vollkommen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte