Dass der Experte bei der Ausarbeitung des Gutachtens zum Schluss kam, bei der geplanten und der tatsächlich ausgeführten Unternehmervariante handle es um technisch vollkommen verschiedene Lösungen, liegt im Rahmen dessen, was von den Parteien behauptet worden ist. Diese Feststellungen des Experten sind deshalb vorliegend zu berücksichtigen. Entgegen den Vorbringen der Klägerin ist es im Hinblick auf den Kausalzusammenhang von Bedeutung, ob die K. AG die Unternehmervariante so ausgeführt hatte, wie sie diese geplant hatte, auch wenn allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen der K. AG vorliegend nicht zu prüfen sind.