Als Folge sei gemäss den Vorgaben des Bundesgerichts in Erw. 5.3. die Untauglichkeit des Projektes der Beklagten kausal für den Schaden. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass entsprechend dem Beweisbeschluss des Handelsgerichts vom 2. September 2008 die von der K. AG geplante und nicht die tatsächlich aufgeführte Unternehmervariante von Bedeutung sei. Die Klägerin habe denn auch nie geltend gemacht, das Projekt der Beklagten habe die K. AG bei der Ausführung der Baugrube in die Irre geführt, weshalb die Frage, ob das Projekt der Beklagten für die Ausführung der Grubensicherung durch die K. AG von Bedeutung gewesen sei, da von keiner Partei behauptet, kein Beweisthema sein könne.