Die von der K. AG vor den Rutschungen tatsächlich ausgeführte Hangsicherung habe, da nicht mehr vernagelt, praktisch nur noch bezüglich Geometrie, d.h. der äusseren Abmessung, mit dem Projekt der Beklagten zu tun. Die freien, ungestützten Böschungen zeigten ein komplett anders statisches und erdbaumechanisches Verhalten als die vernagelten Böschungen. Die ausgeführte Unternehmervariante gehe von der Grundidee aus, dass der Baugrund genügend standfest sei und die Böschungen keiner Stützung bedürften. Sie basiere © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte