Die Grundidee (Nagelwand in nicht standfestem Material), das Konzept (Nagelwand mit Berme, 4 Aushubetappen) und die Geometrie (äussere Abmessungen) seien von der K. AG mit wenigen Abstrichen vom Projekt der Beklagten übernommen worden, quantitativ seien jedoch Einsparungen geplant gewesen. Gesamthaft ist gemäss Experte aber eindeutig erkennbar, dass das Projekt der Beklagten von entscheidender Bedeutung war (Expertise, S. 15/16).