Somit ist es für den Experten nachvollziehbar, dass sich der Unternehmer vor diesem Hintergrund zur Ausarbeitung einer kostengünstigeren – kongruenten – Variante veranlasst sah. Dies sei erreicht worden, indem der Unternehmer die Anzahl und Länge der Nägel selber habe bestimmen wollen. Höhenlage und Neigung der Nägel sollten jedoch unverändert bleiben. Aus dem Projekt der Beklagten habe der Unternehmer ferner die Idee der Böschungsabdeckung mit Spritzbeton übernommen. Hingegen habe der Unternehmer den vertikalen Baugrubenabschluss auf der Südseite weggelassen und habe auch diesen Teil der Baugrube mit einer Bodenvernagelung sichern wollen.