Betreffend Unternehmervariante hält der Experte fest, dass zwischen der vereinbarten und der tatsächlich ausgeführten Variante unterschieden werden müsse, da das Ausgeführte in wesentlichen Merkmalen stark von der vorgesehenen und vertraglich definierten Unternehmervariante abweiche. Die beiden Varianten müssten deshalb bei allen Überlegungen separat betrachtet werden (Expertise, S. 8). Für ihre Offerte verfügte die K. AG gemäss Expertise mindestens über das Leistungsverzeichnis aus dem Projekt der Beklagten mit den Flächen- und Mengenangaben. Anhand dieses Leistungsverzeichnisses (“Devis“) habe sie ihr