4.3. nachstehend) – geschlossen werden, die Kausalität des Projekts der Beklagten für die Hangrutschung und damit für den Schaden sei nachgewiesen, da dieser nicht hinreichend darlegt, ob die von der K. AG geplante Unternehmervariante auch entsprechend ausgeführt worden war. Sowohl bei der von der Beklagten vorgesehenen Vernagelung als auch bei der von der K. AG geplanten Unternehmervariante handelt es sich um sogenannte “weiche“ Varianten von Hangsicherungen, d.h. sie sind betreffend Nachgiebigkeit des Terrains nicht absolut starr. Es ist demnach weiter abzuklären, ob und in welcher Weise das Projekt der Beklagten als Grundlage für die Unternehmervariante gedient hat.