Wenn eine Nagelwand, mithin ein “weiches“ System, ausgeschrieben werde, gehe die K. AG davon aus, dass man auch mit Riegeln arbeiten könne. Wenn aber ursprünglich eine Rühlwand, ein viel “steiferes“ System, vorgeschlagen sei, werde dies bei der Unternehmervariante berücksichtigt (ger. act. 37). Der Zeuge P. C., der damals die Baustelle als Bauleiter betreute, führte aus, ursprünglich sei eine Vernagelung vorgesehen gewesen. Der Vorschlag der K. AG habe Böschungsriegel vorgesehen. Dies sei vom System her ungefähr gleich. Für die Unternehmervariante habe die K. AG eigene Pläne gehabt.