Diese beiden Zeugen wurden am 2. Juni 2008 einvernommen (ger. act. 37, 38). Die Klägerin hat sich mit Eingabe vom 27. Juni 2008, die Beklagte am 16. Juli 2008 hierzu geäussert. Der Zeuge F. D., Geschäftsführer der K. AG, führte im Wesentlichen aus, dass die K. AG bei der Ausarbeitung der Unternehmervariante davon ausgegangen sei, es “stehe ein Ingenieur dahinter“. Die K. AG habe keinen Plan erstellt, es habe aber eine Skizze © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte