3.4. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beklagte anlässlich des Telefongesprächs zwischen den Zeugen J. S. und M. S. den Ingenieurvertrag insoweit widerrufen hat, als er die Bauleitung für die Baugrubensicherung betraf. Wie der Zeuge M. S. bestätigte, ist ihm sinngemäss die Kündigung mündlich vom Zeugen J. S. mitgeteilt worden. Dass die N. Architekten AG die Beklagte in der Folge nicht als Ingenieur bzw. als Bauleitung im Werkvertrag mit der K. AG (kläg. act. 13a) aufführte und der Beklagten auch keine Unterlagen betreffend Unternehmervariante zustellte, ist ein weiteres Indiz dafür, dass sie den Widerruf empfangen und (stillschweigend) auch