Aufgrund der Zeugenaussagen steht indes fest, dass weder von Seiten der K. AG noch der N. Architekten AG, welche die Oberbauleitung und damit die Koordinationsverantwortung innehatte, die entsprechenden Grundlagen der Beklagten bereitgestellt wurden. Ausführungspläne betreffend Unternehmervariante existierten offenbar nicht. Der Zeuge M. S. führte diesbezüglich aus, es hätten wohl nur Skizzen hiervon existiert. Bei der Vergabe der Baugrubensicherung wurde die Beklagte nicht mehr beigezogen. Im Werkvertrag mit der K. AG (kläg. act. 13a) wurde die Beklagte nicht als Fachbauleitung erwähnt, sondern lediglich die N. Architekten AG als Bauleiterin.