Ein solcher Widerruf wird nun aber durch das nachfolgende Verhalten sowohl der Klägerin als auch des Unternehmers nach dem erwähnten Telefongespräch bestätigt: Damit die Beklagte die Grundleistungen betreffend örtliche Bauleitung erbringen konnte (vgl. Ziff. 4.1.8 der SIA-Norm 103), war sie zwingend auf die hierfür notwendigen Grundlagen angewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte