Das Telefongespräch zwischen den Zeugen J. S. und M. S. fand in jedem Fall vor dem Abschluss des Werkvertrages mit dem Unternehmer statt, da der Zeuge J. S. ab 6. Dezember 1996 ortsabwesend war (EV J. S. S. 2). Die Beklagte hatte mit dem erfolgten Telefongespräch aus ihrer Sicht den Ingenieurvertrag zumindest im Zusammenhang mit der Bauleitung für die Baugrubensicherung widerrufen. Ein solcher Widerruf wird nun aber durch das nachfolgende Verhalten sowohl der Klägerin als auch des Unternehmers nach dem erwähnten Telefongespräch bestätigt: Damit die Beklagte die Grundleistungen betreffend örtliche Bauleitung erbringen konnte (vgl. Ziff.