Und er verneinte auch die weitere Frage, ob ihm bekannt sei, ob der erwähnte Vertrag teilweise aufgelöst worden sei (EV J. S. S. 3 f.). Diese Antworten präzisierte er aber in der Folge mit den eingangs erwähnten Ausführungen und indem er zusätzlich festhielt, es sei damals klar gesagt worden, dass bei einer Unternehmervariante der Unternehmer die Verantwortung für die Sicherung, also die Statik und die Ausführung, habe. Er habe die Unternehmervariante nicht kontrollieren können, da ihm diese nicht bekannt gewesen sei, und er auch nicht gewusst habe, dass diese vergeben worden sei (EV J. S. S. 5).