geschaffen wird. Die mit einem teilweisen Widerruf bzw. einer teilweisen Kündigung verbundene Rechtsunsicherheit ist dem Erklärungsempfänger auch zuzumuten, da er seinerseits den Auftrag vollumfänglich fristlos aufheben kann (vgl. Fellmann, N 40 zu Art. 404 OR). Nachdem eine Unternehmervariante zur Ausführung kommen sollte, war die Beklagte berechtigt, den Auftrag betreffend die noch zu erbringende örtliche Bauleitung zu widerrufen. Aber auch wenn ein Teilrücktritt rechtlich nicht zulässig wäre, hätte die Beklagte gestützt Art. 404 Abs. 1 OR gültig den ihr erteilten Auftrag betreffend die örtliche Bauleitung widerrufen bzw. kündigen können.