Fellmann, N 37 zu Art. 404 OR), jedoch ist ein bedingter Widerruf bzw. eine bedingte Kündigung statthaft, wenn beim Empfänger nicht eine unklare Situation geschaffen wird (Fellmann, N 38 zu Art. 404 OR). Ein Widerruf bzw. eine Kündigung kann auch befristet sein bzw. die Auflösung des Vertrages kann auf einen bestimmten späteren Termin hin erklärt werden (Fellmann, N 36 zu Art. 404 OR). In Berücksichtigung dieser Grundsätze ist entgegen der Ansicht der Klägerin an Schranken davon auszugehen, dass auch ein teilweiser Widerruf bzw. eine teilweise Kündigung zulässig ist, sofern damit beim Empfänger keine unklare Situation