3. Das Handelsgericht ist in seinem Entscheid vom 26. Juni 2006 zum Schluss gekommen, dass in der Unterlassung der im Vertrag vereinbarten Bauleitung keine Vertragsverletzung zu erblicken sei, weil weder Architekt noch Unternehmer der Beklagten die hierfür notwendigen Grundlagen für die Bauleitung zur Verfügung gestellt hätten. Der Architekt hätte deshalb ausdrücklich und unmissverständlich gegenüber der Beklagten auf der Ausführung der Bauleitung bestehen müssen. Dies habe er jedoch nicht getan. Die Orientierung der Beklagten über den Baubeginn könne nicht als