2.3. Damit steht zwar fest, dass die Beklagte die Bauherrschaft resp. den Architekten nicht darauf aufmerksam machte, sie halte die Unternehmervariante als untauglich. Allerdings korrigierte der Zeuge J. S. die Darstellung in den beklagtischen Rechtsschriften, die Unternehmervariante sei auch ohne fachliche und rechnerische Überprüfung untauglich gewesen, dahingehend, dass dies für ihn erst im Nachhinein ersichtlich gewesen sei. Bis zum Schadensereignis habe er die Unternehmervariante © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte