2.2. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO erhebt der Richter Beweis über streitige Tatsachen. Nicht streitig ist eine Tatsache, die zugestanden wird (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 1c zu Art. 91 ZPO). Ob eine vom Gericht nicht ausdrücklich zugestandene Tatsache als streitig anzusehen ist, beurteilt der Richter unter Berücksichtigung der gesamten Vorbringen der Partei und ihres Verhaltens (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Unter Umständen kann der Richter mit entsprechenden Fragen abklären (Art. 57 ZPO), ob © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte