{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2006-106_2010-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1713&type=1563347022&cHash=fe3d1f4188016ef9458955210126fb94", "Checksum": "e0780eedceeaf1c4fff7f600e8cab5db"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:41:58", "Num": ["HG.2006.106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 17.08.2010 HG.2006.106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 404 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 56 ZPO (sGS 961.2). Die Beklagte (Ingenieurunternehmen) verletzte ihre Pflicht zur Abmahnung nicht, weil sie sich mangels Grundlagen zur Unternehmervariante gar nicht äussern bzw. diese gar nicht in fachlicher Hinsicht überprüfen konnte. Sie widerrief den Vertrag gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR und war demnach nicht mehr verpflichtet, die Fachbauleitung wahrzunehmen, nachdem sich die Bauherrschaft für die Unternehmervariante entschieden hatte. Das Projekt der Beklagten war trotz erwiesener Untauglichkeit nicht Grundlage für die tatsächlich ausgeführte Unternehmervariante, die nicht als technisch gleichwertige Lösung bezeichnet werden kann. Es fehlt somit aufgrund der weiteren Sachverhaltsabklärungen sowohl – betreffend Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht bzw. unterlassene Bauleitung – an einer Vertragsverletzung der Beklagten als auch – betreffend Untauglichkeit des Projekts – am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt. 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Das Projekt der Beklagten war trotz erwiesener Untauglichkeit nicht Grundlage für die tatsächlich ausgeführte Unternehmervariante, die nicht als technisch gleichwertige Lösung bezeichnet werden kann. Es fehlt somit aufgrund der weiteren Sachverhaltsabklärungen sowohl – betreffend Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht bzw. unterlassene Bauleitung – an einer Vertragsverletzung der Beklagten als auch – betreffend Untauglichkeit des Projekts – am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt. Tatsachen, die zwar nicht ausdrücklich behauptet, jedoch durch das Beweisverfahren nebenbei bewiesen werden, dürfen berücksichtigt werden (Handelsgericht, 17. August 2010, HG.2006.106).\n\nunterschiedliche Lösung gewählt hatte, die in der Folge den entstandenen Schaden\nverursacht hatte.\n\n4.6. Erweist sich nun aber das Projekt der Beklagten als nicht massgebend für die\ntatsächlich ausgeführte Unternehmervariante, so fehlt es an der Kausalität zwischen\nder nachgewiesenen Untauglichkeit des beklagtischen Projekts, mithin der\nVertragsverletzung durch die Beklagte, und dem Eintritt des Schadens.\n\n5. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beklagte nicht die\nallgemeine Sorgfalts- und Treupflicht verletzte, weil sie mangels Grundlagen sich zur\nUnternehmervariante gar nicht äussern bzw. diese gar nicht in fachlicher Hinsicht\nüberprüfen konnte. Eine Pflicht der Beklagten zur Abmahnung war unter diesen\nUmständen nicht gegeben (vgl. Ziff. 2. vorstehend). Weiter widerrief die Beklagte den\nVertrag gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR und war demnach nicht mehr verpflichtet, die\nFachbauleitung wahrzunehmen, nachdem sich die Bauherrschaft für die\nUnternehmervariante entschieden hatte (vgl. Ziff. 3. vorstehend). Schliesslich war das\nProjekt der Beklagten trotz erwiesener Untauglichkeit nicht Grundlage für die\ntatsächlich ausgeführte Unternehmervariante, die nicht als technisch gleichwertige\nLösung bezeichnet werden kann (vgl. Ziff. 4. vorstehend). Es fehlt somit aufgrund der\nweiteren Sachverhaltsabklärungen sowohl – betreffend Verletzung der Sorgfalts- und\nTreuepflicht bzw. unterlassene Bauleitung – an einer Vertragsverletzung der Beklagten\nals auch – betreffend Untauglichkeit des Projekts – am adäquaten\nKausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt.\n\nDie Klage erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/19\n"}