{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2006-106_2010-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1713&type=1563347022&cHash=fe3d1f4188016ef9458955210126fb94", "Checksum": "e0780eedceeaf1c4fff7f600e8cab5db"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:41:58", "Num": ["HG.2006.106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 17.08.2010 HG.2006.106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 404 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 56 ZPO (sGS 961.2). Die Beklagte (Ingenieurunternehmen) verletzte ihre Pflicht zur Abmahnung nicht, weil sie sich mangels Grundlagen zur Unternehmervariante gar nicht äussern bzw. diese gar nicht in fachlicher Hinsicht überprüfen konnte. Sie widerrief den Vertrag gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR und war demnach nicht mehr verpflichtet, die Fachbauleitung wahrzunehmen, nachdem sich die Bauherrschaft für die Unternehmervariante entschieden hatte. Das Projekt der Beklagten war trotz erwiesener Untauglichkeit nicht Grundlage für die tatsächlich ausgeführte Unternehmervariante, die nicht als technisch gleichwertige Lösung bezeichnet werden kann. Es fehlt somit aufgrund der weiteren Sachverhaltsabklärungen sowohl – betreffend Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht bzw. unterlassene Bauleitung – an einer Vertragsverletzung der Beklagten als auch – betreffend Untauglichkeit des Projekts – am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt. 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Das Projekt der Beklagten war trotz erwiesener Untauglichkeit nicht Grundlage für die tatsächlich ausgeführte Unternehmervariante, die nicht als technisch gleichwertige Lösung bezeichnet werden kann. Es fehlt somit aufgrund der weiteren Sachverhaltsabklärungen sowohl – betreffend Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht bzw. unterlassene Bauleitung – an einer Vertragsverletzung der Beklagten als auch – betreffend Untauglichkeit des Projekts – am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt. Tatsachen, die zwar nicht ausdrücklich behauptet, jedoch durch das Beweisverfahren nebenbei bewiesen werden, dürfen berücksichtigt werden (Handelsgericht, 17. August 2010, HG.2006.106).\n\n4.5. Die Klägerin hielt in Bezug auf die Bedeutung des Projekts der Beklagten für die\nUnternehmervariante fest, es gehe vorliegend um die Frage der Kausalität des\nuntauglichen Projekts der Beklagten für die Ausarbeitung (und nicht für die Ausführung)\neines ebenso untauglichen Projekts durch die K. AG. Wenn aber aufgrund der\nExpertise und Aussagen der Zeugen F. D. und P. C. feststehe, dass die\nUnternehmervariante vergleichbar sei mit dem Projekt der Beklagten, sei jenes von\nBedeutung für die Ausarbeitung der Unternehmervariante gewesen, und die\nUnternehmervariante sei ebenso untauglich wie das Projekt der Beklagten. Als Folge\nsei gemäss den Vorgaben des Bundesgerichts in Erw. 5.3. die Untauglichkeit des\nProjektes der Beklagten kausal für den Schaden. Die Klägerin vertrat die Auffassung,\ndass entsprechend dem Beweisbeschluss des Handelsgerichts vom 2. September\n2008 die von der K. AG geplante und nicht die tatsächlich aufgeführte\nUnternehmervariante von Bedeutung sei. Die Klägerin habe denn auch nie geltend\ngemacht, das Projekt der Beklagten habe die K. AG bei der Ausführung der Baugrube\nin die Irre geführt, weshalb die Frage, ob das Projekt der Beklagten für die Ausführung\nder Grubensicherung durch die K. AG von Bedeutung gewesen sei, da von keiner\nPartei behauptet, kein Beweisthema sein könne.\n\nErst aufgrund des Beweisverfahrens ergab sich, dass die von der K. AG geplante\nUnternehmervariante derart weitgehend von der ausgeführten abweicht, so dass der\nExperte den Schluss zog, es handle sich um zwei verschiedene technische Lösungen.\nNicht von entscheidender Bedeutung ist der Umstand, dass im Entscheid des\nHandelsgerichts vom 2. September 2008 beschlossen wurde, es werde über die\nTauglichkeit des Projekts der Beklagten für die Erarbeitung (und nicht für die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAusführung) der Unternehmervariante eine Expertise eingeholt, da das Gericht zu\njenem Zeitpunkt davon ausging, die K. AG habe die von ihr geplante\nUnternehmervariante und nicht eine technisch vollkommen verschiedene Lösung\nausgeführt. Massgebend ist nun aber der Entscheid des Bundesgerichts, gemäss\nwelchem das Handelsgericht abzuklären hatte, ob die Beklagte ein untaugliches\nProjekt erstellt und die K. AG im Vertrauen auf die darin enthaltenen Daten eine\ntechnisch gleichwertige, aber ebenso unzulängliche Unternehmervariante verwirklicht\n(und nicht nur geplant) hatte, womit die Vertragsverletzung eine conditio sine qua non\nfür den Eintritt des Schadens darstellen würde (Urteil BGer, Erw. 5.3.).\n\nWie bereits ausgeführt (vgl. vorne Ziff. 2.4.) dürfen Tatsachen berücksichtigt werden,\ndie zwar nicht ausdrücklich behauptet, jedoch durch das Beweisverfahren,\ninsbesondere ein Gutachten, nebenbei erwiesen werden (Leuenberger/Uffer-Tobler, N\n2b zu Art. 56 ZPO). An den Detaillierungsgrad der Behauptungen sind weniger strenge\nAnforderungen zu stellen bei hochtechnischen Sachverhalten. Die Parteien sind aber\ngehalten, den zu begutachtenden Sachverhalt immerhin so konkret zu behaupten, dass\ndas Gericht einen Gutachter instruieren kann und dieser in der Lage ist, die Expertise\nauszuarbeiten. Es genügt, wenn klar ist, aufgrund von welchen Tatsachen die Expertise\nein bestimmtes Resultat ergeben soll (vgl. Leuenberger, a.a.O., S. 317 f. m.w.H.). Dass\nder Experte bei der Ausarbeitung des Gutachtens zum Schluss kam, bei der geplanten\nund der tatsächlich ausgeführten Unternehmervariante handle es um technisch\nvollkommen verschiedene Lösungen, liegt im Rahmen dessen, was von den Parteien\nbehauptet worden ist. Diese Feststellungen des Experten sind deshalb vorliegend zu\nberücksichtigen. Entgegen den Vorbringen der Klägerin ist es im Hinblick auf den\nKausalzusammenhang von Bedeutung, ob die K. AG die Unternehmervariante so\nausgeführt hatte, wie sie diese geplant hatte, auch wenn allfällige\nSorgfaltspflichtverletzungen der K. AG vorliegend nicht zu prüfen sind. Wäre vorliegend\nausschliesslich die geplante, nicht aber die ausgeführte Unternehmervariante von\nBedeutung, würde dies zwar zum Schluss führen, dass die geplante\nUnternehmervariante der K. AG untauglich war, da sie sich u.a. auf das untaugliche\nProjekt der Beklagten abstützte. Dieser Umstand wäre aber nicht kausal für den\nentstandenen Schaden, da die K. AG die geplante Unternehmervariante gar nicht\nausgeführt, sondern bei der Ausführung der Baugrube eine technisch vollkommen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}