{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2006-106_2010-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1713&type=1563347022&cHash=fe3d1f4188016ef9458955210126fb94", "Checksum": "e0780eedceeaf1c4fff7f600e8cab5db"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:41:58", "Num": ["HG.2006.106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 17.08.2010 HG.2006.106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 404 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 56 ZPO (sGS 961.2). Die Beklagte (Ingenieurunternehmen) verletzte ihre Pflicht zur Abmahnung nicht, weil sie sich mangels Grundlagen zur Unternehmervariante gar nicht äussern bzw. diese gar nicht in fachlicher Hinsicht überprüfen konnte. Sie widerrief den Vertrag gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR und war demnach nicht mehr verpflichtet, die Fachbauleitung wahrzunehmen, nachdem sich die Bauherrschaft für die Unternehmervariante entschieden hatte. Das Projekt der Beklagten war trotz erwiesener Untauglichkeit nicht Grundlage für die tatsächlich ausgeführte Unternehmervariante, die nicht als technisch gleichwertige Lösung bezeichnet werden kann. Es fehlt somit aufgrund der weiteren Sachverhaltsabklärungen sowohl – betreffend Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht bzw. unterlassene Bauleitung – an einer Vertragsverletzung der Beklagten als auch – betreffend Untauglichkeit des Projekts – am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt. 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Das Projekt der Beklagten war trotz erwiesener Untauglichkeit nicht Grundlage für die tatsächlich ausgeführte Unternehmervariante, die nicht als technisch gleichwertige Lösung bezeichnet werden kann. Es fehlt somit aufgrund der weiteren Sachverhaltsabklärungen sowohl – betreffend Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht bzw. unterlassene Bauleitung – an einer Vertragsverletzung der Beklagten als auch – betreffend Untauglichkeit des Projekts – am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt. Tatsachen, die zwar nicht ausdrücklich behauptet, jedoch durch das Beweisverfahren nebenbei bewiesen werden, dürfen berücksichtigt werden (Handelsgericht, 17. August 2010, HG.2006.106).\n\n3.2. Anlässlich seiner Einvernahme bestätigte der Zeuge J. S., dass er anlässlich des\nTelefongesprächs mit Herrn M. S., dem zuständigen Architekten, gesagt habe, bei\neiner Unternehmervariante habe der Unternehmer die Verantwortung für die Sicherung,\nalso die Statik und die Ausführung. Er habe denn auch keine Unterlagen zur\nUnternehmervariante erhalten, weshalb er diese nicht habe prüfen können. Er habe\nauch keine Unterlagen betreffend Unternehmervariante angefordert, weil er nicht\ngewusst habe, welche Vergabe nun stattgefunden habe (EV J. S. S. 5 f.). Zu Beginn der\nEinvernahme hatte der Zeuge J. S. allerdings die Frage, ob ihm bekannt sei, dass das\nVertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Bauherrschaft aufgelöst worden\nsei, verneint. Und er verneinte auch die weitere Frage, ob ihm bekannt sei, ob der\nerwähnte Vertrag teilweise aufgelöst worden sei (EV J. S. S. 3 f.). Diese Antworten\npräzisierte er aber in der Folge mit den eingangs erwähnten Ausführungen und indem\ner zusätzlich festhielt, es sei damals klar gesagt worden, dass bei einer\nUnternehmervariante der Unternehmer die Verantwortung für die Sicherung, also die\nStatik und die Ausführung, habe. Er habe die Unternehmervariante nicht kontrollieren\nkönnen, da ihm diese nicht bekannt gewesen sei, und er auch nicht gewusst habe,\ndass diese vergeben worden sei (EV J. S. S. 5). Er habe gegenüber Herrn M. S. klar\nzum Ausdruck gebracht, dass er sich aus der Projektierung insoweit zurückziehe, als\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nes nicht mehr in seinem Verantwortungsbereich ist (EV J. S. S. 6). Der Zeuge brachte\ndamit ausreichend klar zum Ausdruck, dass er die Untervariante nicht kannte und\ndeshalb davon ausging, der schriftliche Ingenieurvertrag sei – wenn auch nicht in einem\nformellen Schreiben – ganz oder teilweise aufgelöst worden. Der Zeuge M. S.\nbestätigte, Herr J. S. sei davon ausgegangen, dass, wenn eine Unternehmervariante\nzur Ausführung kommen sollte, er sich dann distanzieren könne. Dies sei seine [J. S.'s]\nAuffassung gewesen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme relativierte der Zeuge M. S.\nseine diesbezügliche Aussage, dass Herr J. S. zwar gesagt habe, wenn das der\nUnternehmer mache, dann wolle er damit [mit der Baugrubensicherung] nichts mehr zu\ntun haben, er [M. S.] aber dies nicht so verstanden habe. Zudem habe die Beklagte\ndies auch nicht schriftlich bestätigt. Für ihn sei die Beklagte immer noch Beteiligte\ngewesen, sie habe die Bauleitung für die Baugrube noch gehabt. Davon sei die\nBeklagte nie zurückgetreten.\n\n3.3. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass bei der\nAuftragsbestätigung der N. Architekten AG an die K. AG betreffend\nBaugrubensicherung vom 31. Oktober 1996 (kläg. act. 13) dem Unternehmer noch\nmitgeteilt wurde, dass die Ausführung der Baugrubensicherung in vorheriger\nAbsprache mit dem Bauingenieur resp. Bauleitung zu erfolgen habe. Im Werkvertrag\nzwischen dem Baukonsortium X.-strasse und der K. AG betreffend\nBaugrubensicherung, welcher am 10. Dezember 1996 abgeschlossen wurde, ist als\nBauleiter nur noch die N. Architekten AG aufgeführt (kläg. act. 13a). Es fehlt auch der\nHinweis auf die vorherige Absprache mit dem Ingenieur. In Art. 8 des Werkvertrages ist\nsodann festgehalten, dass der Unternehmer für die durch die Bauleitung\nvorgeschriebene Ausführung in jeder Hinsicht die volle Verantwortung übernehme.\n\nDas Telefongespräch zwischen den Zeugen J. S. und M. S. fand in jedem Fall vor dem\nAbschluss des Werkvertrages mit dem Unternehmer statt, da der Zeuge J. S. ab 6.\nDezember 1996 ortsabwesend war (EV J. S. S. 2). Die Beklagte hatte mit dem erfolgten\nTelefongespräch aus ihrer Sicht den Ingenieurvertrag zumindest im Zusammenhang\nmit der Bauleitung für die Baugrubensicherung widerrufen. Ein solcher Widerruf wird\nnun aber durch das nachfolgende Verhalten sowohl der Klägerin als auch des\nUnternehmers nach dem erwähnten Telefongespräch bestätigt: Damit die Beklagte die\nGrundleistungen betreffend örtliche Bauleitung erbringen konnte (vgl. Ziff. 4.1.8 der\nSIA-Norm 103), war sie zwingend auf die hierfür notwendigen Grundlagen angewiesen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}